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Worauf Sie bei einer tatsächlichen Verständigung mit Ihrem Finanzamt achten sollten

Das Finanzamt kommt oft erst lange nach dem Ende des Buchführungszeitraums zur Prüfung. Sachverhalte, die den Buchungen zugrunde liegen, sind dann gelegentlich für beide Seiten nicht mehr nachvollziehbar. Dann droht oft ein langer Rechtsstreit vor dem Finanzgericht mit sehr unsicherem Ausgang für das Unternehmen. In diesen Fällen kann es hilfreich sein, sich im Rahmen der Prüfung rechtsverbindlich mit dem Finanzamt auf einen Sachverhalt zu verständigen. Das spart Zeit und oft auch erhebliche Kosten. Unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung möglich ist und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Jörg Wilde

03.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Die tatsächliche Verständigung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ist ein Instrument, das durch Praxis, Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen entwickelt wurde. Danach ist es zulässig, zwischen Finanzamt und Steuerbürger eine freiwillige Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und die steuerliche Behandlung mit bindender Wirkung herbeizuführen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 30.7.2008 ausführlich zu den Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung Stellung genommen (Gz. IV A 3 – S 223/07/10002, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15.4.2019, Gz. IV A 3-S 0223/07/10002). Dort wird noch einmal klargestellt, dass das Finanzamt den Sachverhalt nach dem sog. Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung grundsätzlich immer vollständig ermitteln muss und dabei Art und Umfang seiner Ermittlungen selbst bestimmen kann. Die oberste Steuerbehörde erkennt aber an, dass das Finanzamt bei seinen Ermittlungen wirtschaftlich denken muss. Das steuerliche Ergebnis muss also in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Ermittlung stehen – ein sinnvoller Gedanke, der sich in letzter Zeit losgelöst von der tatsächlichen Verständigung in den Finanzämtern immer weiter durchsetzt.

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