Die tatsächliche Verständigung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ist ein Instrument, das durch Praxis, Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen entwickelt wurde. Danach ist es zulässig, zwischen Finanzamt und Steuerbürger eine freiwillige Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und die steuerliche Behandlung mit bindender Wirkung herbeizuführen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 30.7.2008 ausführlich zu den Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung Stellung genommen (Gz. IV A 3 – S 223/07/10002, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15.4.2019, Gz. IV A 3-S 0223/07/10002). Dort wird noch einmal klargestellt, dass das Finanzamt den Sachverhalt nach dem sog. Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung grundsätzlich immer vollständig ermitteln muss und dabei Art und Umfang seiner Ermittlungen selbst bestimmen kann. Die oberste Steuerbehörde erkennt aber an, dass das Finanzamt bei seinen Ermittlungen wirtschaftlich denken muss. Das steuerliche Ergebnis muss also in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Ermittlung stehen – ein sinnvoller Gedanke, der sich in letzter Zeit losgelöst von der tatsächlichen Verständigung in den Finanzämtern immer weiter durchsetzt.