§ 146 a Abgabenordnung sieht für elektronische Kassensysteme vor, dass Unternehmen dem Finanzamt mitteilen müssen, welche Art von Kassensystemen sie anschaffen und nutzen. Eigentlich sollte diese Mitteilungspflicht bereits seit Langem gelten, doch die Meldepflichten wurden vorerst im November 2019 (BMF-Schreiben vom 6.1.2019, Gz. IV A 4 – S 0319/19/10002) – wohl aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine Übermittlung der Informationen – ausgesetzt. Mit BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Gz. IV D 2 – S 0316-a/19/10011.009) wurde bekannt gegeben: Das Mitteilungsverfahren steht elektronisch zur Verfügung und die Meldepflichten – nun bis Juli 2025 – leben auf.
Welche Kassensysteme von der Meldepflicht betroffen sind
Nutzen Sie elektronische Kassenaufzeichnungssysteme nach § 1 Abs.1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung, müssen Sie dem Finanzamt diese mitteilen. Darunter fallen