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Welche Meldepflichten Sie bis 31.7. für Ihre Kassensysteme erfüllen müssen

Die Gastronomie oder der Einzelfachhandel nutzt sie immer: die Kasse. Aber auch die meisten anderen Unternehmen bieten noch den Vorort-Verkauf für Kunden an, selbst wenn ein Großteil der Kunden Waren bestellt und per Banküberweisung zahlt. Und für den Einzelhandel vor Ort – sei es als Outlethandel oder Werksverkauf – nutzen die Unternehmen dann auch eine Kasse für die Kundenverkäufe. Für Juli 2025 müssen Sie als Kassen-Nutzer Meldepflichten an das Finanzamt beachten.

Ann-Christin Hütte

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

§ 146 a Abgabenordnung sieht für elektronische Kassensysteme vor, dass Unternehmen dem Finanzamt mitteilen müssen, welche Art von Kassensystemen sie anschaffen und nutzen. Eigentlich sollte diese Mitteilungspflicht bereits seit Langem gelten, doch die Meldepflichten wurden vorerst im November 2019 (BMF-Schreiben vom 6.1.2019, Gz. IV A 4 – S 0319/19/10002) – wohl aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine Übermittlung der Informationen – ausgesetzt. Mit BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Gz. IV D 2 – S 0316-a/19/10011.009) wurde bekannt gegeben: Das Mitteilungsverfahren steht elektronisch zur Verfügung und die Meldepflichten – nun bis Juli 2025 – leben auf.

Welche Kassensysteme von der Meldepflicht betroffen sind

Nutzen Sie elektronische Kassenaufzeichnungssysteme nach § 1 Abs.1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung, müssen Sie dem Finanzamt diese mitteilen. Darunter fallen

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