Die Umfrage der IW Köln beteiligte über 2.500 Personen im Frühjahr 2024. Dabei kannten 29 % der Befragten Personen, die schwarz arbeiten würden. In Vorjahren lag der Wert bei ca. 22 %. Der „Vorteil“, den Unternehmen und Kunden in der Schwarzarbeit sehen: das „Einsparen“ der Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Denn offizielle Rechnungen mit USt-Ausweis erhält der Kunde nicht – und die Beträge fließen entsprechend auch nicht in die Buchführung ein.
Wann genau das Finanzamt von Schwarzarbeit ausgeht
Der Begriff „Schwarzarbeit“ bedeutet: Es handelt sich um bezahlte (teils illegale), aber nicht bei der Verwaltung angemeldete Tätigkeiten, für die ein Unternehmer keine Steuern oder/und Sozialabgaben entrichtet. Die Definition entstammt dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gilt aber auch für steuerliche Zwecke. Nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit im steuerlichen Sinne fallen gelegentliche Tätigkeiten aus reiner Gefälligkeit. Dies können z. B. Nachbarschaftshilfen oder Hilfen zwischen Partnerschaften und nahen Angehörigen sein. Dies gilt jedoch nur, soweit die ausgeführten Hilfen/Leistungen nicht darauf angelegt sind, Gewinne zu erwirtschaften.