Wie Sie von der neuen umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung profitieren
Zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert und um eine EU-weite Komponente ergänzt. Wer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, muss in Deutschland keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen – kann dafür aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Sie können auf diese Regelung verzichten. Das bindet Sie jedoch für 5 Jahre an die Regelbesteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung nun auch in anderen EU-Staaten nutzen. Besonders relevant ist das Thema durch den Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen seit dem 01.01.2023. Ich erläutere Ihnen praxisnah die wichtigsten Neuregelungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Seit 2025 gibt es nur noch eine wesentliche Grenze: Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 € betrug, sind Sie Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Sie müssen sich nun nicht mehr am Jahresanfang fragen, ob Sie im laufenden Jahr „voraussichtlich“ die 100.000 €-Grenze überschreiben werden. Solange Sie die 25.000 €-Grenze im Vorjahr eingehalten haben, gelten Sie ohne Wenn und Aber als Kleinunternehmer – es sei denn, Sie verzichten freiwillig darauf.