Wohl eines der häufigsten Prüfungsthemen ist die Versteuerung der Privatfahrten mit einem Firmenwagen. Den Nutzungsvorteil (keine privaten Anschaffungskosten sowie Reparaturen, Tankfüllungen etc.) müssen Sie versteuern. Die Ermittlung des Anteils erfolgt meist durch die Fahrtenbuchmethode oder 1%-Methode. Erfolgt jedoch tatsächlich keine private Mitnutzung, muss der Nutzungsvorteil auch nicht versteuert werden. Doch nach den allgemeinen Lebenserfahrungen ist laut Finanzverwaltung davon auszugehen, dass ein normaler Pkw (gilt nicht für Handwerkerfahrzeuge oder Lkw) auch privat genutzt wird.
Privatnutzung eines Pick-Ups: Was die Behörde prüft
In einem aktuellen Urteilsfall musste der BFH wieder einmal klären, ob der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung durch die Begründungen des Unternehmers entkräftet werden kann. In dem fraglichen Gartenbaubetrieb gab es einen Pick-up sowie einen BMW als Firmenwagen. Dem Kläger und seiner Familie (Ehefrau und 2 volljährige Kinder) standen auch 2 private Pkw zur Verfügung. Für den unternehmerischen BMW versteuerte der Kläger die Privatnutzung. Der Pick-up stand – wie alle anderen Fahrzeuge auch – auf dem Wohn- und Geschäftsgrundstück der Familie. Das Finanzamt sah einen Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung des Pick-ups (u. a. aufgrund der Personenzahl im Haushalt; Nutzungsmöglichkeit direkt vor der Tür) und versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Das Finanzgericht Münster gab der dagegen folgenden Klage des Unternehmers statt.