Warum Sie eine offene Gewinnausschüttung vornehmen müssen
Ihre GmbH oder UG ist eine eigenständige juristische Person, die vom Gründungszeitpunkt an unabhängig von ihren Gesellschaftern agiert. Das bedeutet, dass sie eigene Rechte und Pflichten besitzt, Verträge abschließen und vor Gericht auftreten kann. Ein zentraler Aspekt ihrer Rechtsstellung ist die beschränkte Haftung: Sie haften grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, wodurch Ihr persönliches Vermögen vor möglichen Forderungen geschützt ist. Zudem unterliegt die GmbH strengen gesetzlichen Regelungen, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind – etwa hinsichtlich Stammkapital, Geschäftsführung und Gesellschafterversammlungen.
Da Ihre GmbH/UG wie zuvor erwähnt eine eigenständige juristische Person ist, verfügt sie auch über eigenes Vermögen und erzielt damit auch eigene Gewinne. Da sie kein Privatvermögen besitzt, können Sie als Gesellschafter weder Wirtschaftsgüter noch Gelder einfach so aus dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen. Die „Entnahmen“ von Geldern muss durch eine sogenannte „Offene Gewinnausschüttung“ erfolgen.
Diese Reihenfolge gilt für die offene Ausschüttung
Wenn Sie eine offene Gewinnausschüttung aus Ihrer Kapitalgesellschaft vornehmen, müssen Sie die folgende Reihenfolge einhalten: