Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er beliefert seine Mieter mit Strom. Jede Wohneinheit verfügt über einen eigenen Stromzähler. Zunächst bezog der Vermieter den gelieferten Strom von einem externen Anbieter. Später installierte er auf dem Dach des Hauses eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von 15 kWp. Für die Anlage erhielt er eine Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Voraussetzung für die Förderung war, dass er mindestens 50 % des produzierten Stroms im Objekt selbst verbraucht. Für die Lieferung des Stroms erteilte der Kläger seinen Mietern eine Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Die Umsatzsteuer führte er an das Finanzamt ab, aus dem Kaufpreis der Anlage machte er die Vorsteuer geltend.
Warum das Finanzamt den Vorsteuerabzug zuerst ablehnte
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte Vorsteuer nicht an. Die Lieferung des Stroms sei untrennbar mit der Vermietung der Wohnungen verknüpft. Die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung hingen so eng zusammen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage ausgeschlossen. Zudem unterstellte das Finanzamt, dass die Mieter nicht frei in der Wahl ihres Stromanbieters seien. Das ergebe sich bereits dadurch, dass der Kläger für den Erhalt der KfW-Förderung zum Verbrauch von 50 % des produzierten Stroms im Objekt selbst verpflichtet sei.