Leserfrage

Ist das noch familiäre Vergütung – oder schon eine vGA?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Ann-Christin Hütte

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Unser Unternehmen wird als GmbH geführt. Wir sind in der Immobilienverwaltung und -vermietung tätig. Für die Mietobjekte beziehen wir diverse Handwerkerleistungen für Renovierungsarbeiten. Auch der Malerbetrieb des Schwagers des Gesellschafter-GF führt Leistungen an uns aus und erhält dafür einen Stundenlohn, der etwa doppelt so hoch ist, wie der anderer, vergleichbarer Betriebe. Nun hat ein Bekannter mich auf die Problematik der überhöhten Zahlungen hingewiesen und zur Vorsicht geraten. Liegt er richtig?

ANTWORT von Ann-Christin Hütte:

Ihr Bekannter hat Sie zu Recht auf die Problematik hingewiesen. Hintergrund ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA: Diese kann nur bei Kapitalgesellschaften, z. B. einer GmbH, vorliegen. Vorliegen kann diese, wenn eine unrechtmäßige Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH vorliegt und diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie muss sich dabei auf den Gewinn der GmbH auswirken. Diese „Vorteile“ wurden nicht im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses vertraglich festgehalten. In Ihrem Fall klingt es tatsächlich nach dem Vorliegen einer vGA, da ein naher Angehöriger des Gesellschafter-GF ein überhöhtes Entgelt, welches nicht fremdüblich erscheint, bezahlt. Wäre er nicht der Schwager, hätte er den Stundenlohn wohl nicht erhalten. Die Konsequenz: Der Anteil der überhöhten Zahlung darf als vGA das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern. Deshalb müsste der unüblich hohe Anteil des Entgeltes an den Schwager außerbilanziell dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet werden. Auch auf Gesellschafterebene hat die vGA Konsequenzen: Der GF muss diesen Anteil als Kapitalertrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.

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