Mit dem Außenhandelsstatistikgesetz sind auch Meldepflichten für Unternehmen verknüpft. Die sogenannte Intrahandelsstatistik erfasst dabei den tatsächlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten. Als Unternehmen müssen Sie hierzu Statistikangaben, sogenannte Intrastat-Meldungen, abgeben, soweit Sie die Meldeschwellen erreichen (siehe unten).
Achtung: Unterscheiden Sie Intrastat- und Zusammenfassende Meldungen
Bei diesen Meldungen handelt es sich gerade nicht um die Zusammenfassende Meldung nach § UStG, die Sie ebenfalls für Geschäftsbeziehungen wie innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbe übermitteln müssen. Die Zusammenfassende Meldung dient der Finanzverwaltung zur Überprüfung der EU-weiten Geschäftsbeziehungen und richtigen Versteuerung der USt, da nicht nur Sie als inländischer Unternehmer den Umsatz melden, sondern auch Ihr Geschäftspartner in dem anderen EU-Land eine Meldung tätigt. Somit soll ein Abgleich und eine Sicherstellung der Besteuerung gewährleistet sein. Bei der Intrastat-Meldung melden Sie keine Leistungen, sondern die betroffenen Waren. Diese Meldung ist außerdem nur erforderlich, wenn Sie die vergebenen Schwellenwerte für Warenerhalt/Warenversand überschreiten. Zwar müssen Sie auch die USt-IdNr. des anderen EU-Unternehmers und des Ursprungslands der Ware angeben – allerdings nicht zur Verfolgung steuerlicher Zwecke. Die Intrastat-Meldung dient eher Statistikzwecken und der Branchenanalyse. Die Intrastat-Meldungen sind in allen EU-Ländern vorgeschrieben. So lassen sich Entwicklungen von Warenbewegungen nachvollziehen.