Gerichtsurteil

In welchen Fällen eine Hinzuschätzung bei einer Kapitalgesellschaft zu einer vgA beim Gesellschafter führt

Stellt das Finanzamt bei einer GmbH Fehler bei der Einnahmeverbuchung fest, droht eine Zuschätzung. Handelt es sich um „Schwarzeinnahmen“, kann das einerseits für die GmbH auf Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer-Ebene teuer werden und ein Strafverfahren droht. Andererseits kann es auch auf Gesellschafterebene zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf musste in einem Fall entscheiden, ob und wann eine (vGA) aufgrund von Umsatz-Zuschätzungen dem Gesellschafter zuzurechnen ist.

Ann-Christin Hütte

03.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Rufen wir uns zuerst ins Gedächtnis, was genau vGA ist: Eine vGA liegt – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Dabei wirkt sich diese vGA auf die Höhe des Gewinns (gewinnmindernd) der Gesellschaft aus. Dabei kann es sich beispielsweise um vergünstigte Überlassung von Wirtschaftsgütern handeln, aber auch über den Gewinnverteilungsvertrag hinausgehende Zahlungen an/Kostenübernahmen für den Gesellschafter. Im Fremdvergleich hätte eine Gesellschaft solche Vorteile einem fremden Dritten nicht zukommen lassen.

Die Folge einer VgA: Eine Gewinn- bzw. Einkommensminderung der Kapitalgesellschaft darf sich aufgrund einer vGA nicht ergeben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz). Dies bedeutet, dass außerbilanziell eine Hinzurechnung der vGA erfolgen muss. Außerdem sind vGA auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Das ist so auch bei Zuschätzungen von steuerpflichtigen (Schwarz-)Einnahmen der Fall. Ist die vGA einem Gesellschafter (z. B. weil er einen Vermögensvorteil daraus erhält) als natürliche Person zuzurechnen, muss dieser die vGA in seiner eigenen ESt-Erklärung als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 EStG) versteuern.

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