Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Das kann insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer relevant werden, wenn z. B. für eine zunächst angenommene steuerfreie Leistung die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. Id-Nr. eines Geschäftspartners im Ausland stellt sich als ungültig heraus). Die Verpflichtung zur Berichtigung trifft übrigens auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person (Eltern, Geschäftsführer etc.).
So grenzen Sie richtig zur Selbstanzeige ab
Im Steuerstrafrecht besteht nach § 371 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, nicht bestraft wird. Gemeinsam haben die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO, dass die Erklärung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv betrachtet unrichtig war.
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