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Fehlerhafte Steuererklärung eingereicht – was nun?

Es soll nicht passieren und am Ende passiert es doch: Durch ein Versehen werden falsche Steuererklärungen oder Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Eine Korrektur ist zwar jederzeit möglich, aber es besteht die Gefahr, dass das Finanzamt nun einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hat. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, worauf Sie bei der Korrektur von Steuererklärungen achten müssen und wo die Unterschiede zwischen der Korrektur und einer strafbefreienden Selbstanzeige liegen.

Ann-Christin Hütte

03.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Das kann insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer relevant werden, wenn z. B. für eine zunächst angenommene steuerfreie Leistung die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. Id-Nr. eines Geschäftspartners im Ausland stellt sich als ungültig heraus). Die Verpflichtung zur Berichtigung trifft übrigens auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person (Eltern, Geschäftsführer etc.).

So grenzen Sie richtig zur Selbstanzeige ab

Im Steuerstrafrecht besteht nach § 371 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, nicht bestraft wird. Gemeinsam haben die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO, dass die Erklärung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv betrachtet unrichtig war.

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