So begründet der Tätowierer seine Auffassung als freiberuflicher Künstler
Gegen die Auffassung des Finanzamts legte der Unternehmer Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig sei. Er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Er beziehe sein Einkommen vorrangig aus seinem kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-
technischer Fähigkeiten, auch wenn er die Motive teilweise selbst in fertige Tattoos umsetze. Der Entwurf des Tattoo-Designs präge die Tätigkeit.