Tax-News

Als Tätowierer müssen Sie dieses Urteil kennen und sofort handeln

Der Urteilsfall betrifft einen Tätowierer, der seit 2013 tätig ist. Das hierzu ursprünglich angemeldete Gewerbe meldete er im Verlauf des Jahres 2018 ab. Als Grund gab er an, dass er freiberuflich tätig sei. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 36.864 € an. Der Fiskus machte hier nicht mit. Die vom Tätowierer als freiberuflich erklärten Einkünfte wurden zu gewerblichen. Zusätzlich ermittelte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag mit 430 €.

Markus Kahr

01.04.2025 · 1 Min Lesezeit

So begründet der Tätowierer seine Auffassung als freiberuflicher Künstler

Gegen die Auffassung des Finanzamts legte der Unternehmer Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig sei. Er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Er beziehe sein Einkommen vorrangig aus seinem kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-

technischer Fähigkeiten, auch wenn er die Motive teilweise selbst in fertige Tattoos umsetze. Der Entwurf des Tattoo-Designs präge die Tätigkeit.

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